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Nachträgliche Anschaffungskosten eines GmbH-Gesellschafters nach § 17 Abs. 2a EStG

Informationen:

Seminarnummer:
W 2418
Referent(en):
Bernd Rätke
Ort/Anschrift:
Live-Online
Kategorien:
Live-Webinar, Berufsangehörige, Mitarbeitende
Geeignet für Fachberater:
Fachanwalt für Steuerrecht - 2,0 Std.
Termine:
21.02.2024 10:00 Uhr  – 12:00 Uhr
Seminartermin:
Seminartermine exportieren (.ics)
Preis:
142,80 € inkl. USt.

Beschreibung

Mit der Einfügung des § 17 Abs. 2a EStG hat der Gesetzgeber auf die geänderte Rechtsprechung des BFH zur Berücksichtigung von Darlehensverlusten eines GmbH-Gesellschafters bei Aufgabe oder Veräußerung einer wesentlichen GmbH-Beteiligung reagiert. Wer nun glaubte, dass damit die bisherigen Probleme bei der Ermittlung nachträglicher Anschaffungskosten gelöst worden seien, sah sich getäuscht. Bereits der zeitliche Anwendungsbereich der Neuregelung ist unübersichtlich, der Begriff der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung wird nicht definiert, und schließlich äußert sich die Neuregelung auch nicht zur Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten. Besonders fehleranfällig und kompliziert ist das Verhältnis des § 17 Abs. 2a EStG zu den Kapitaleinkünften, wie jüngst die Entscheidung des BFH zu stehengelassenen Bürgschaften gezeigt hat.

Das BMF hat 2022 bereits mit einem Schreiben auf die Neuregelung des § 17 Abs. 2a EStG sowie auf das Verhältnis des § 17 Abs. 2a EStG zu den Verlusten aus Kapitalvermögen reagiert. Der Gesetzgeber hat die Berücksichtigung von Verlusten aus Kapitalvermögen ab 2024 erneut erheblich eingeschränkt.

In dem Webinar werden u. a. die Anwendbarkeit des § 17 Abs. 2a EStG auf Alt-Fälle erläutert, die Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung von Darlehensverlusten, Bürgschaftsaufwendungen und offenen sowie verdeckten Einlagen dargestellt, Höhe und Zeitpunkt der steuerlichen Aufwendungen sowie das Verhältnis zu Forderungsverlusten nach § 20 Abs. 2 EStG besprochen. Dabei wird kritisch auf das BMF-Schreiben vom 7.6.2022 eingegangen. Außerdem werden praktische Empfehlungen zur Geltendmachung nachträglicher Anschaffungskosten i. S. von § 17 Abs. 2a EStG gegeben.

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