FSB GmbH
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Tagtäglich kommt es in der Praxis zu Dienstleistungsbezügen deutscher Unternehmen aus dem Ausland, sei es, dass Lizenzverträge mit Adobe oder Microsoft, oder dass Werbeverträge mit Google & Co. abgeschlossen werden. Hierfür bestimmt § 13b UStG in Absatz 1, aber auch in Absatz 2 Nr. 1, dass die Steuerschuldnerschaft auf die deutsche Kundenseite verlagert wird: das leistende Unternehmen soll den Nettobetrag in Rechnung stellen, das deutsche Kundenunternehmen ist für die Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer verantwortlich.
Es ist äußerst ratsam, dass sich Steuerbüros detailliert mit dem gerade im Reverse Charge Verfahren versteckten Steuerteufel beschäftigen. Denn was ist zu beachten, wenn brutto fakturiert und bezahlt wird, obwohl gesetzlich ein Reverse-Charge-Fall vorliegt? Und welche Problematik tritt ein, wenn mit Reverse-Charge-Hinweis fakturiert wird und die Umsatzsteuer vom deutschen Kundenunternehmen abgeführt wird, obwohl gesetzlich gar kein Reverse-Charge-Fall vorliegt?
Welche Bedeutung kommt dem Reverse-Charge-Hinweis auf der Rechnung überhaupt zu? Und warum ist eine Verbuchung im Monat der Eingangsrechnung in vielen Fällen zu spät und schlichtweg falsch? Wieso kommt es hierbei häufig zu Schätzungen der Bemessungsgrundlage?
Das Seminar beantwortet diese Fragen und sensibilisiert anhand praxistauglicher Fallbeispiele.
Seminarinhalte, u. a.
· Rechnungsstellung bei RC
· Vorsteuer bei RC
· Steuerentstehung und Praxisfälle zu 13b Absatz 1
· Steuerentstehung und Praxisfälle zu 13b Absatz 2 Nr. 1