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Das Einkommensteuerrecht kennt neben der Bilanzierung die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG als Gewinnermittlungsart. Kleine Gewerbetreibende, Freiberufler und Vereine schätzen diese vereinfachte Form der Gewinnermittlung.
Besonderheit dieser Gewinnermittlungsmethode ist das sog. Zufluss- und Abflussprinzip des § 11 EStG: Nur die Einnahmen bzw. Ausgaben sind zu berücksichtigen, die in dem entsprechenden Wirtschaftsjahr eingenommen bzw. gezahlt wurden. Das Zufluss-/Abflussprinzip wird allerdings durch viele Ausnahmen und Sonderregelungen durchbrochen, die sich teils aus dem Gesetz selbst, teils aus der Rechtsprechung sowie aus den Verwaltungsanweisungen ergeben.
1.1. Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben
1.2. Kreis der Überschussrechner
1.3. Erstellen der EÜR
2.1. Notwendiges Betriebsvermögen
2.2. Notwendiges Privatvermögen
2.3. Gewillkürtes Betriebsvermögen
2.4. Gemischt genutzte Wirtschaftsgüter
2.5. Besteuerung stiller Reserven
4.1. Das Zu- und Abflussprinzip
4.2. Sonderregelung: Behandlung des Anlagevermögens
4.3. Weitere Sonderregelungen
4.4. Exkurs: Umsatzsteuer