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Reiseleistungen unterliegen der besonderen Regelung der Margensteuer gem. § 25 UStG – seit 2022 als Folge eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland auch im B2B-Geschäft. Ferner kann die Marge nicht mehr wie bisher global ermittelt werden sondern ist für jeden einzelne Reise zu berechnen.
Während die Margensteuer im B2C-Geschäft, wo die Umsatzsteuer planmäßig Preisbestandteil ist und für den Endverbraucher zum Kostenfaktor wird, ihre Stärken ausspielt, hat sie im B2B-Bereich den gravierenden Nachteil des Vorsteuerabzugsverbots. Dies macht das geschäftliche Reisen teurer. Damit verbunden sind zahlreiche Folgefragen, etwa zur Abgrenzung der Reiseleistung von anderen regelbesteuerten Leistungen, insbesondere im MICE-Geschäft (Meetings, Incentives, Conferences, Exhibitions). Infolge einer nach wie vor fehlenden Harmonisierung des Anwendungsbereichs der Spezialregelungen innerhalb der EU steht insbesondere das grenzüberschreitende Geschäft vor großen Herausforderungen. Die EU hat das Thema zwar auf der Agenda, etwaige Vorschläge zur Anpassung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie liegen aber noch immer nicht vor.
1. Grundlagen (Funktionsweise der Margensteuer)
2. Ausweitung der Margensteuer auf das B2B-Geschäft
3. Berechnung der Einzelmarge, Rechnungsgestaltung, Aufzeichnungen, Deklaration
4. Abgrenzung von Reisevorleistungen und Eigenleistungen
5. Besonderheiten bei Reiseleistungen mit Bezug auf das EU-Ausland und Drittland
6. Sonderstatus von Reiseveranstaltern mit Sitz im Drittland bis 2026
7. Ausblick – anhängige Verfahren und EU-Konsultationsverfahren zur Zukunft der Margensteuer
8. Sonderfälle im Bereich der Reisewirtschaft
· Umsatzsteuer bei virtuellen Events
· Behandlung von Buchungsplattformen (EU-VIDA-Package und DAC7)
· Besteuerung von Beherbergungsleistungen
· Gutscheine und City-Cards