Startseite

Wenn die Rückforderung der Umsatzsteuer scheitert – der sog. Direktanspruch/Reemtsma-Anspruch

Informationen:

Seminarnummer:
W 24116
Referent(en):
Thomas Streit
Ort/Anschrift:
Live-Online
Kategorien:
Mitarbeitende, Live-Webinar, Berufsangehörige
Geeignet für Fachberater:
Fachanwalt für Steuerrecht - 1,5 Std.
Termine:
19.11.2024 10:00 Uhr  – 11:30 Uhr
Seminartermin:
Seminartermine exportieren (.ics)
Preis:
119,00 € inkl. USt.

Beschreibung

Hat der Leistungsempfänger zu viel Umsatzsteuer an den Leistenden bezahlt und scheitert sein Vorsteuerabzug, ist der Leistungsempfänger darauf angewiesen, den entsprechenden Steuerbetrag zivilrechtlich vom Leistenden zurückzuerhalten. Scheitert auch diese zivilrechtliche Rückforderung, kann für den Leistungsempfänger der sog. Reemtsma-Anspruch die rettende Lösung sein.

 Der EuGH hat in seinem Urteil vom 15.03.2017 zum Fall „Reemtsma Cigarettenfabriken“ einen Direktanspruch („Reemtsma-Anspruch“) entwickelt. Mit Schreiben vom 12.04.2022 hat erstmals auch das BMF dazu Stellung bezogen. Zwar räumt das BMF nun grundsätzlich einen solchen Anspruch ein. Die Voraussetzungen, die im BMF-Schreiben formuliert sind, schränken den Anspruch jedoch unverhältnismäßig ein. Eine dieser Beschränkungen hat der EuGH bereits jetzt in seiner Entscheidung vom 07.09.2023 in der Rechtssache „Schütte“ gekippt. Nachfolgend hat erstmals ein deutsches Finanzgericht den sog. Reemtsma-Anspruch in Deutschland zugesprochen.

 

·       EuGH-Urt. v. 15.03.2017 – Rs. C-35/05 – Reemtsma Cigarettenfabriken

·       Weitere EuGH-Entscheidungen

·       Bisherige nationale Rechtsprechung

·       BMF-Schreiben v. 12.04.2022

·       Widersprüche der nationalen Sichtweise zum Unionsrecht

·       EuGH-Urt. v. 13.10.2022 – Rs. C-397/21 – HUMDA

·       EuGH, Urt. v. 07.09.2023 – Rs. C-453/22 – Schütte

·       EuGH, Urt. v. 11.04.2024 – Rs. C-316/22 – Gabel Industria Tessile und Canavesi (Reemtsma-Anspruch auch für Privatpersonen)

·       FG Münster, Urt. v. 23.01.2024 – 15 K 2327/20 AO

·       Praxistipps

 

zurück zur Übersicht »