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Steuerberater als Testamentsvollstrecker

Informationen:

Seminarnummer:
K 25130
Referent(en):
Dr. Eckhard Wälzholz
Ort/Anschrift:
Live-Online
Kategorien:
Max. Teilnehmer:
100
Termine:
21.10.2025 14:00 Uhr  – 18:00 Uhr
Seminartermin:
Seminartermine exportieren (.ics)
Preis:
261,80 € inkl. USt.

Beschreibung

Für die Übernahme von Testamentsvollstreckungen durch den steuerlichen Berater sprechen viele Gründe: Er genießt das Vertrauen der Familie/Unternehmer, kennt die Beteiligten gut und hat insbesondere steuerliche sowie wirtschaftliche Kompetenz. Gleichzeitig ist die Übernahme von Testamentsvollstreckungen bei routinierter Abwicklung und hohen Werten lukrativ, allerdings rechtlich auch sehr komplex. Im Vortrag werden rechtliche Probleme von der Annahme des Amtes bis hin zur Abwicklung und dem Verhalten bei Streitigkeiten geschildert und typische Fallen und deren Vermeidung aufgezeigt.

Rechtliche Zulässigkeit für Steuerberater

Die Übernahme einer Testamentvollstreckung am praktischen Fall

  • Der Ausgangsfall
  • Die Testamentsvollstreckungsanordnung, Befugnisse und Vergütung
  • Grundsätze der Testamentsgestaltung
  • Die Person des Testamentsvollstreckers
  • Befugnisse
  • Vergütung (Neue Grundsätze 2025)

Übernahme und Durchführung der Testamentsvollstreckung (TV)

  • Die Übernahme
  • Die ersten Pflichten nach der Übernahme des Amtes
  • Legitimation gegenüber Banken, Handelsregister und Grundbuchamt
  • Auslandsvermögen und TV
  • Besonderheiten bei TV über das Vermögen eines Vorerben
  • Auskunft und Rechnungslegung
  • Beendigung

Testamentsvollstreckung bei Unternehmen und Beteiligungen

  • Einführung
  • Einzelunternehmen
  • Testamentsvollstreckung an Personengesellschaften und Personenhandelsgesellschaften
  • Testamentsvollstreckungsanordnung bei GmbH-Beteiligungen
  • Die Durchführung einer Umwandlungsanordnung und Einbringungsverpflichtung

Typische Fallen und Fehler

  • Amtsenthebung nach § 2227 BGB
  • Sonstiges

Steuerliche Haftungsgefahren für Testamentsvollstrecker

  • Allgemeines
  • Die Haftung gemäß § 69 AO i.V.m. § 34 AO
  • Haftung wegen Steuerhinterziehung gemäß § 71 AO – einschließlich Strafrecht
  • Haftung für die Bezahlung der Erbschaftsteuer, § 32 Abs. 1 S. 2 ErbStG
  • Die Haftung gemäß § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG

Referent(en): Eckhard Wälzholz

In Kooperation mit LSWB

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