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Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in seinem aktuellen Schreiben vom 19.05.2022 in größerem Umfang als bislang Stellung zur ertragsteuerlichen Behandlung von Währungsgewinnen und -verlusten im Privatvermögen genommen. Hieraus ergeben sich weitreichende Folgen für die steuerliche Behandlung von Fremdwährungsgeschäften
Die zentralen Neuerungen:
Fremdwährungskonten sollen künftig in den Bereich des § 20 EStG (Abgeltungssteuer) fallen, wenn die zugrundeliegende Fremdwährungsforderung verzinst wird (z.B. Festgeldanlagen in fremder Währung).
Bislang fielen diese Sachverhalte in den Bereich der sonstigen Einkünfte (§ 23 EStG). Nicht verzinsliche Fremdwährungsforderungen fallen weiter in den Bereich der sonstigen Einkünfte nach § 23 EStG. Sie sind somit innerhalb einer Spekulationsfrist von einem Jahr steuerpflichtig.
Bei Fremdwährungsguthaben auf Zahlungsverkehrskonten (was in der Regel bei Wertpapierdepots und neben diesen geführten Zahlungskonten in fremder Währung der Fall ist) unterstellt das BMF, dass diese nicht unter die Abgeltungssteuer fallen, da keine Einkünfteerzielungsabsicht für Kapitaleinkünfte vorliegt. Diese fallen dann weiter in den Bereich des § 23 EStG.
Für Anleger mit Wertpapierdepots, die dabei Zahlungskonten in fremder Währung führen, bedeutet dies:
Das dürfen Sie erwarten:
Einführung: Was sind die aktuellen Entwicklungen? Welche Neuerungen erwarten uns?
Fachliche Grundlagen bei Fremdwährungsgeschäften im Bereich des § 23 EStG
Praxisfälle
BMF Schreiben vom 19. Mai 2022 mit Ausblick auf 2024 ff.
Zusammenfassung