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Aus unterschiedlichsten Motiven werden Personengesellschaften gegründet. Besteht unter den Gesellschaftern später kein Interesse mehr, die Personengesellschaft in der jeweiligen Konstellation fortzuführen, bedarf es einer Änderung der Verhältnisse der Gesellschafter untereinander. Ebenso wie die Gründung der Gesellschaft ist auch die Beendigung und/oder Trennung der Gesellschaft von immenser Bedeutung, denn es droht die unerwünschte Aufdeckung von stillen Reserven. Die Realteilung nach § 16 Abs. 3 EStG bietet eine Möglichkeit, diese Besteuerungseffekte zu verhindern.
In der Regel kommen dafür zwei Möglichkeiten in Betracht:
Handelsrechtlich wird unter Realteilung die Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens einer aufgelösten Personengesellschaft verstanden, die in Form der Naturalteilung vollzogen wird. Der Begriff der "Realteilung" einer Mitunternehmerschaft i. S. d. § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG ist dagegen ein steuerrechtlicher Eigenbegriff. Seine Auslegung ist nicht mehr an das Zivilrecht gebunden. Die Realteilung einer Mitunternehmerschaft ist quasi der umgekehrte Fall einer Einbringung. Die Realteilung bezweckt, wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungsvorgänge durch Buchwertfortführung steuerlich nicht zu belasten, solange die steuerliche Erfassung stiller Reserven sichergestellt ist.
Das Seminar stellt die Möglichkeiten der Realteilung dar und zeigt die steuerlichen Vorgaben und deren Umsetzung auf.
Realteilung von Personengesellschaften, § 16 Abs. 3 EStG