FSB GmbH
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Im Privatvermögen gehaltene Immobilien bieten den großen Vorteil, dass diese – bei Beachtung der Grundsätze des § 23 EStG und des gewerblichen Grundstückshandels – steuerfrei veräußert werden können.
Durch die Überführung von Immobilien in das Betriebsvermögen (einer GmbH) lassen sich erhebliche steuermindernde Effekte durch eine höhere AfA erreichen. Bei Inanspruchnahme der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung können laufende Mieteinkünfte und Veräußerungsgewinne zudem „gewerbesteuerfrei“ vereinnahmt werden, sodass die Gesamtsteuerbelastung der „Immobilien-GmbH“ bei knapp 16% liegt. Durch eine Holding-Struktur kann die Steuerbelastung für Veräußerungsgewinn auf unter 2% gesenkt werden.
Ab 2025 ist die elektronische Rechnung (E-Rechnung) für alle B2B-Leistungen verpflichtend, soweit der leistende Unternehmer und der leistungsempfangende Unternehmer im Inland ansässig sind. Dabei sind elektronische Rechnungen nur noch Rechnungen, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und verarbeitet wird – „PDF-Rechnungen“, die per Mail übertragen werden, stellen keine solche Rechnungen dar.